Dr. Gerda Verden-Zöller und J. J. Mohamed Stiftung

Ökopsychologie der frühen Kindheit und Heilmassage

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Stiftungssatzung

der

Dr. Verden-Zöller und J. J. Mohamed Stiftung


  
§ 1Name
(1)Die Stiftung führt den Namen „Dr. Verden-Zöller und J. J. Mohamed -Stiftung“.
(2)Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 78333 Stockach.
  
§ 2Zweck
(1)Zweck der Stiftung ist die Weiterführung des Lebenswerkes der Eheleute Dr. Gerda Verden- Mohamed und Josef Joachim Mohamed. Die Arbeit der Eheleute Dr. Gerda Verden- Mohamed und Josef Joachim Mohamed definiert sich als Heilarbeit am Menschen, vor allem an Kindern, und dient damit der Gesundheitsfürsorge sowie Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Psychologie und der Massage.
(2)Die in § 2 Abs. 1 genannte Heilarbeitam Menschen basiert zum einen auf dem grundlegenden Werk „Liebe und Spiel“ der Dr. Gerda Verden-Zöller, in dem sie durch eigene Forschungsarbeit (1973 – 1979) und daraus entstandenen wissenschaftlich belegten Erkenntnissen (Dissertation: Der imaginäre Raum, 1979) und in der Praxis erprobten, selbstentwickelten Schulungsmethoden im Bereich der Frühpädagogik, Rhythmus- und Bewegungslehre (Feldforschungsbericht 1982: Das Wolfstein-Passauer Mutter-Kind- Modell) deutlich macht, dass frühkindliche Erfahrungen beim Menschen entscheidend für sein späteres Körper-, Selbst-, Sozial- und Weltbewußtsein sind. In ihrem Buch „Liebe und Spiel“ und in der Dissertationsarbeit von 1979 werden grundlegende Methoden für die Arbeit mit Kindern, Mütter und Kinder und ErzieherInnen angegeben, um dieses Bewußtsein von Körpererfahrungen und Körperbewußtsein auszubilden.
 Die fünf grundlegenden Bereiche der Körpererfahrungen, die in Seminaren weitervermittelt wurden, und in der Zukunft weiter vermittelt werden sollen, sind:
 Rhythmus, Gleichgewicht, Körperbewegung, Konstruktion elementarer Zeichen, sowie Konstruktion von Raum und Zeit.
 Die Arbeit kder von Frau Dr. Gerda Verden-Mohamed 1978 gegründeten Forschungsstelle der „Ökopsychologie der frühen Kindheit“ soll fortgesetzt und unterstützt werden.
 Zum anderen ist für die Stiftung die schmerzlindernde Massagearbeit des Josef Joachim Mohamed grundlegend. Vor allem Massagen, die eine heilende Wirkung am Menschen zeigen, wie die Reflexzonenmassage, die Rhythmische Massage nach Dr. Hauschka, die
 Presselmassage, die Bindegewebsmassage, die Lymphdrainage sollen Unterstützung finden.
(3)Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Stipendien für wissenschaftliche Forschungsarbeiten, finanzielle Unterstützung von Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen und das Abhalten von Seminaren unter der Voraussetzung, dass sich diese inhaltlich am Zweck der Stiftung orientieren. Soweit die Stiftung dazu in der Lage ist, kann sie durch entsprechend ausgebildetes Personal Heilbehandlungen unterstützen und durchführen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
  
§ 3Steuerbegünstigter Zweck
 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  
§ 4Stiftungsvermögen
(1)Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus dem Eigentum am Immobilienanwesen Am Guggenbühl 1 in 78351 Bodman-Ludwigshafen, sowie einem Kapitalvermögen in Höhe von gerundet 240.000,00 €. Es kann durch Zuwendungen Dritter erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen (Zustiftungen).
(2)Das Stiftungsvermögen ist in seinem wertmäßigen Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. Um den Stiftungszweck zu erreichen, sinnvoll zu erfüllen und auch zu gewährleisten, dass die Heilarbeit am Menschen zur Ausführung kommt, ist es zulässig, das jetzige Immobilienvermögen in 78351 Bodman-Ludwigshafen, Am Guggenbühl 1, zu veräußern und eine alternative Immobilie zu erwerben, allerdings nur nach Maßgabe der Vorschrift gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung.
(3)Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwedungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(4)Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 58 Nr. 7a AO) gebildet werden. Freie Rücklagen können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden.
 Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.
  
§ 5Geschäftsjahr
 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
§ 6Organe der Stiftung
(1)Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand, der aus mindestens drei Personen besteht. Er besteht zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Stiftung aus vier Personen, ist aber jederzeit erweiterbar. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sollen durch den verbleibenden Vorstand durch neu ernannte Personen ersetzt werden. Die erstmalige Berufung des Stiftungsvorstandes erfolgt durch die beiden Testamentvollstrecker in der Nachlasssache Dr. Gerda Verden-Mohamed (Mathilde und Fritz Müller).
(2)Die Tätigkeit der Stiftungsvorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  
§ 7Vorstand
(1)Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung und legt deren Kompetenzen fest.
(2)Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.
(3)Der Stiftungsvorstand fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Ist der Stiftungsvorstand nicht vollständig aber dennoch beschlussfähig, so muss der Beschluss einstimmig sein.
(4)Beschlussfähigkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn mehr als ein Mitglied des Stiftungsvorstandes fehlt.
(5)Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist allen Mitgliedern auszuhändigen.
(6)Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, die laufenden Alltagsgeschäfte zugunsten der Stiftung zu regeln.
  
§ 8Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1)Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere:
 a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
 b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
 c) die Aufstellung und Abnahme der Jahresabrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.
(2)Der Stiftungsvorstand ist verantworrtlich für die Einrichtung und laufende Pflege der Grabstelle von Dr. Gerda Verden-Mohamed und J. J. Mohamed. Die anfallenden Kosten werden von der Stiftung übernommen; sie dürfen jedoch 1/3 des Stiftungseinkommens nicht übersteigen.
(3)Für die laufende Arbeit ist der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes zuständig, der diese nach den Beschlüssen des Stiftungsvorstandes ausführt.
  
§ 9Vertretung der Stiftung
 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes.
  
§ 10Änderung des Stiftungszweckes
(1)Änderungen des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2)Satzungsänderungen, die den Zweck nicht berühren, sind im übrigen möglich, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.
(3)Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Einstimmigkeit des Stiftungsvorstandes.
  
§11Auflösung der Stiftung
 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen als Zustiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar lediglich Zwecke der Gesundheitspflege verfolgt.
 Die Entscheidung hierüber fällt der Stiftungsvorstand unter Einbeziehung der Stiftungsstelle beim Regierungspräsidium Freiburg sowie des Finanzamtes.

Stockach, den 11. 09. 2009


Mit Verfügung vom 09. 11. 2009, 14-2214.8 wurde die „Dr. Verden-Zöller und J. J. Mohamed-Stiftung“, mit Sitz in Stockach, nach § 80 Abs. 1 BGB i.V. m. § 5 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom Regierungspräsidium in Freiburg anerkannt.

 
Zuletzt geändert am 10.06.2010 23:47 Uhr

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